EU-Höchstgehalte für Nickel in Getreide und Pseudogetreide
Mit der Verordnung (EU) 2024/1987 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2023/915 geändert und verbindliche Höchstgehalte für Nickel in zahlreichen Lebensmittelkategorien eingeführt. Während die Vorgaben für Warengruppen wie Schalenfrüchte, Kakao, Hülsenfrüchte, Säuglingsnahrung und Fruchtsäfte bereits seit dem 1. Juli 2025 gelten, sind die spezifischen Höchstgehalte in Getreide und Pseudogetreide ab dem 1. Juli 2026 festgelegt. Sie sind in Anhang I, Abschnitt 3.6.11 der Verordnung (EU) 2023/915 zu finden.
Die Grenzwerte im Überblick – Geltung ab 1. Juli 2026
Die Verordnung unterscheidet innerhalb der Kategorie Getreide fünf spezifische Produktgruppen:
| Kategorie / Erzeugnis | Höchstgehalt Nickel (mg/kg) |
| Getreide allgemein (soweit nicht speziell aufgeführt) | 0,80 |
| Hartweizen und Reis (ausgenommen geschälter Reis) | 1,5 |
| Geschälter Reis | 2,0 |
| Pseudogetreide und Hirse | 3,0 |
| Hafer (ohne ungenießbare Spelzen) | 5,0 |
Die korrekte Zuordnung eines Erzeugnisses zur jeweiligen Lebensmittelkategorie ist für die Bewertung der Konformität entscheidend.
Wichtige Übergangsregelung, Ausnahmen und Berechnungsbesonderheiten
- Übergangs- und Abverkaufsregelung: Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsfrist auf dem Markt verbleiben.
- Hafer mit ungenießbarer Spelze: Für Haferkörner mit ungenießbaren Spelzen ist gemäß Verordnung ein Verarbeitungsfaktor von 1,5 anzuwenden. Bei der Bewertung von Analysenergebnissen ist dieser Faktor entsprechend zu berücksichtigen.
- Brau- und Brennereigetreide: Der Höchstgehalt gilt nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.
Toxikologischer Hintergrund und Risikobewertung
Nickel (Ni) kommt als natürlicher Bestandteil der Erdkruste in Böden vor und kann von Pflanzen aufgenommen werden. Neben natürlichen geologischen Bedingungen können auch anthropogene Einträge und technologische Prozesse zur Nickelbelastung von Lebensmitteln beitragen.
EFSA-Bewertung und Gefahrenpotenzial
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat 2020 eine aktualisierte Risikobewertung zu Nickel veröffentlicht und eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 13 µg/kg Körpergewicht und Tag abgeleitet.
- Langzeiteffekte: Als kritischer Effekt bei chronischer oraler Aufnahme wurden negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommen identifiziert.
- Akuteffekte: Bei gegenüber Nickel sensibilisierten Personen kann die orale Aufnahme allergische Reaktionen auslösen oder verschlimmern.
BfR-MEAL-Studie: Getreide als wichtiger Beitrag zur Nickelaufnahme
Die Ergebnisse der Total-Diet-Studie des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR-MEAL-Studie, Mitteilung Nr. 033/2022) unterstreichen die Bedeutung von Getreide bei ernährungsbedingter Nickelaufnahme.
Bedingt durch das hohe Konsumvolumen fungiert die Lebensmittelgruppe „Getreide und Getreideprodukte“ jedoch als primäre Quelle. Gemäß der Auswertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) resultieren aus dieser Lebensmittelkategorie 24% der Nickelaufnahme bei Erwachsenen und Jugendlichen sowie 28% bei Kindern.
Der gesetzliche Rahmen: Monitoring und Analytik
Die Einführung der Höchstgehalte ist Teil einer umfassenderen EU-Strategie zur Verbesserung der Datenlage und zur Reduzierung der Nickel-Exposition:
- EU-weites Monitoring (Empfehlung (EU) 2024/907): Für die Jahre 2025 bis 2027 sollen Nickelgehalte in verschiedenen Lebensmittelgruppen systematisch überwacht werden. Dazu gehören unter anderem Frühstückscerealien, Getreideflocken und Hafermühlenerzeugnisse.
- Probennahme und Analyse (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1045): Die Anforderungen an die Probennahme und Analyse von Nickel wurden in die Verordnung (EG) Nr. 333/2007 aufgenommen. Damit bestehen EU-weit einheitliche Vorgaben für die amtliche Kontrolle von Nickel und anderen Kontaminanten.
- Übergangsregelung (Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/915): Es gilt eine Übergangsfrist für in Verkehr gebrachte Chargen vor in Kraft treten der Verordnung.
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