EU-Verordnungen – Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln
Am 14. Dezember 2023 wurden zwei neue EU-Verordnungen veröffentlicht. Die neuen Verordnungen befassen sich mit der Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln:
- Die Verordnung (EU) 2023/2782 bezieht sich auf die Probenahme und Analyse von Mykotoxinen in Lebensmitteln und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 401/2006
- Die Verordnung (EU) 2023/2783 bezieht sich auf Pflanzentoxine und definiert Kriterien für die Probenahme und Analyse
Sowohl für Mykotoxine als auch für Pflanzentoxine sind in Anhang I jeder Verordnung Methoden für die Probenahme in Lebensmitteln festgelegt, während in Anhang II jeder Verordnung Kriterien für die Probenvorbereitung und für die Analysemethoden festgelegt sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die in diesen neuen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF) übereinstimmen.
Wann werden die neuen Verordnungen voraussichtlich in Kraft treten?
Beide Verordnungen zur Probenahme und Analyse von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen in Lebensmitteln gelten ab dem 1. April 2024. Für die Anpassung der Analysemethoden für Mykotoxine ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2029 und für Pflanzentoxine bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen.
Was ist neu?
Ursprünglich konzentrierten sich beide Verordnungen auf die amtlichen Kontrollen und die verschiedenen regulatorischen Aktivitäten für Mykotoxine und Pflanzentoxine. Die neuen Verordnungen zielen jedoch darauf ab, das Probenahmeverfahren und die analytischen Leistungskriterien sowohl für Mykotoxine als auch für Pflanzentoxine zu harmonisieren. Für jede Produktgruppe gelten danach zukünftig die gleichen Vorgaben zur Probenahme. Diese wurden auf der Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen des Referenzlabors der Europäischen Union für Mykotoxine und Pflanzentoxine aktualisiert.
Für die Analysemethoden gelten nun standardisierte Leistungskriterien für alle gesetzlich geregelten Mykotoxine und Pflanzentoxine. Standardisierte Kriterien für die Methodenvalidierung wie Wiederfindung, Präzision, Bestimmungsgrenze und Messunsicherheit sind in der neuen Verordnung festgelegt.
Wichtige Änderungen für Mykotoxine und Pflanzentoxine
Da sowohl Mykotoxine als auch Pflanzentoxine in Lebensmitteln heterogen verteilt sind, ist die Beachtung des Probenahme entsprechend der neue festgelegten Kriterien wichtig. Diese Ansätze sind wichtige Schritte zur Bewertung der Kontamination von Lebensmitteln mit Mykotoxinen und Pflanzentoxinen.
Bemerkenswerte Änderungen für Mykotoxine
In der neuen Verordnung werden Probenahmeverfahren für die folgenden 14 Lebensmittelgruppen festgelegt:
- Getreide, Ölsaaten außer Erdnüssen, Getreide- und Ölsaatenerzeugnisse außer Erdnusserzeugnissen
- Trockenfrüchte und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen getrocknete Feigen
- Getrocknete Feigen und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse
- Erdnüsse, Aprikosenkerne, Schalenfrüchte und getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse
- Getrocknete Gewürze, ausgenommen getrocknete Gewürze mit großer Partikelgröße und Gewürze in Pulverform
- Milch und Milcherzeugnisse, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung
- Kaffee, Kaffeeerzeugnisse, Kakao, Kakaoerzeugnisse, Süßholzwurzel und Süßholzerzeugnisse
- Getränke
- Feste Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
- Pflanzliche Öle
- Nahrungsergänzungsmittel, Pollen und Pollenerzeugnisse
- Getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform
- Sehr große Partien oder Partien, die so gelagert oder befördert werden, dass eine Beprobung der gesamten Partie nicht praktikabel ist.
Die neuen Anforderungen der Probenahme sollen zukünftig für alle in einer Lebensmittelkategorie untersuchten Mykotoxine gelten, auch für diejenigen, für die bisher noch kein Höchstgehalt festgelegt wurde. Es wird eine Änderung der erforderlichen Leistungskriterien für die Mykotoxinanalyse geben. Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist für die Umsetzung bis zum 1. Januar 2029 vor. Während dieser Übergangszeit gilt die Verordnung (EG) Nr. 401/2006 weiterhin für Methoden, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden.
Wichtige Änderungen für Pflanzentoxine
- Die neuen Anforderungen gelten für alle Pflanzengifte innerhalb einer Lebensmittelkategorie. Eine Ausnahme besteht für die Probenahme von Kartoffelprodukten in Bezug auf die Glykoalkaloid-Analyse und für Honig bezüglich der Pyrrolizidinalkaloid-Analyse. Für diese speziellen Fälle gelten die Regelungen in Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 333/2007.
- Die Leistungskriterien für die Analyse von Pflanzentoxinen sind in der Verordnung festgelegt. Für deren Umsetzung ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen. Analysen nach Methoden, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung validiert wurden, sind während dieser Übergangszeit weiterhin möglich.
- Die Verordnung (EU) 2023/2783 hebt die Verordnung (EU) 2015/705 sowohl für die Probenahmeverfahren als auch für die Leistungskriterien für Erucasäure auf.
Wie wir Sie unterstützen können
Als akkreditiertes Labor mit langjähriger Erfahrung und herausragender Kompetenz in der Probenvorbereitung, Analyse, Auswertung und Bewertung von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen sowie anderen Kontaminanten in Lebens- und Futtermitteln bieten wir:
- Umfassende analytische Dienstleistungen für die Quantifizierung von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen
- Modernste Analysemethoden für die Quantifizierung von Mykotoxinen und Pflanzentoxinen, die eine niedrige Bestimmungsgrenze auch in komplexen Matrices wie Kräutern, Gewürzen und Babynahrung gewährleisten
- Analysemethoden, die den Anforderungen der neuen EU-Verordnungen entsprechen
- Dienstleistungen, die alle in der Verordnung (EU) 2023/2782 aufgeführten Mykotoxine und Pflanzentoxine sowie andere Kontaminanten abdecken. Beispiele sind Aflatoxine, Ochratoxine, Patulin, Citrinin, Mutterkornalkaloide, Fusarientoxine, Alternaria-Toxine.
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