Neue EU-Verordnungen zu Lebensmittelkontaktmaterialien veröffentlicht

Lebensmittelkontaktmaterialien

Neue Vorschriften für die Verwendung von Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Am 3. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die Verordnung (EU) 2026/245 und Verordnung (EU) 2026/250 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Die Verordnung (EU) 2026/245 ändert Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung und der Verwendungsbedingungen verschiedener Stoffe, während die Verordnung (EU) 2026/250 die Verordnung (EU) 2024/3190 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) sowie anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten berichtigt.

Wichtige Änderungen – Verordnungen (EU) 2026/245 und 2026/250

Die Verordnung (EU) 2026/245 aktualisiert die Liste der in der Union zugelassenen Stoffe in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und führt nach positiven wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) neue Stoffe wie Calcium tert-butylphosphonat oder oxidiertes Wachs aus Reiskleie ein. Für den Stoff 2,2′-Oxydiethylamin wird für die Konformitätsprüfung Wasser anstelle der in der Verordnung aufgeführten Lebensmittelsimulanzien empfohlen. Die EFSA berücksichtigte dabei die Instabilität des Stoffes in 10 % Ethanol (Simulanz A) unter den angewandten Prüfbedingungen sowie die verfügbaren Migrationsdaten. Aufgrund der hohen Wasserlöslichkeit und der Möglichkeit, die Prüfung bei 60 °C durchzuführen, wurde Wasser als Worst-Case-Szenario für die Migration eingestuft und zur Prüfung der Einhaltung des Migrationsgrenzwerts empfohlen.

Die Verordnung (EU) 2026/250 berichtigt die Verordnung (EU) 2024/3190 und nimmt u.a. folgende Änderungen vor:

  • Verweise auf Begriffe wie „BPA-Rückstände“ werden angepasst, um die Konsistenz im gesamten Text zu gewährleisten (Art. 9 Abs. 2).
  • Die Übergangsbestimmungen wurden konkretisiert (Art. 11 und 12).
  • Der Anhang III Nummer 3 zur Konformitätserklärung wird geändert: Es ist nun die Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände anzugeben; die gleichzeitige Angabe beider ist nicht mehr erforderlich.

Inkrafttreten -Verordnungen (EU) 2026/245 und 2026/250

Beide Verordnungen treten am 23. Februar 2026 in Kraft und sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. 

Handlungsbedarf für Unternehmen

Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelkontaktmaterialien sollten nun prüfen:

  • Entsprechen eingesetzte Stoffe weiterhin der aktualisierten Unionsliste?
  • Müssen Prüfbedingungen oder Konformitätsnachweise angepasst werden?
  • Sind Konformitätserklärungen gemäß den neuen Vorgaben korrekt formuliert?
  • Werden Übergangsfristen im Zusammenhang mit BPA eingehalten?

Eine frühzeitige regulatorische und analytische Bewertung hilft, Marktrisiken und Compliance-Verstöße zu vermeiden.