Novellierung der Trinkwasserverordnung

Trinkwasserverordnung

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung – das ändert sich für Sie!

Am 23.06.2023 wurde die Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung veröffentlicht und trat am drauffolgenden Tag in Kraft. Die Trinkwasserverordnung wurde grundlegend überarbeitet und setzt damit EU-Recht in nationales Recht um. Sie umfasst nunmehr 72 Paragraphen, welche die Qualität des Trinkwassers regeln.

Wesentliche Änderungen der Novellierung

1. Neue und herabgesetzte Grenzwerte

In der neuen Trinkwasserverordnung wurden sowohl bestehende Grenzwerte verschärft, als auch neue Parameter, wie bspw. PFAS oder Bisphenol A aufgenommen.

ParameterStatusGrenzwertAnmerkungGültigkeit
ArsenHerabsetzung des Grenzwertes von 0,010 auf0,0040der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028.ab 12.01.2028 bzw. ab 12.01.2036
ChromHerabsetzung des Grenzwertes von 0,025 auf0,0050 mg/lab 12.01.2030
BleiHerabsetzung des Grenzwertes von 0,010 auf0,0050 mg/lab 12.01.2028
Microcystin-LRNEU0,0010 mg/lnur im Fall des Auftretens von potentiell toxischen Cyanobakterienab 12.01.2026
Somatische ColiphagenNEU50 PFU/100mlim Rohwasser 
Bisphenol ANEU0,0025 mg/lab 12.01.2024
Summe PFAS-20NEU0,00010 mg/lab 12.01.2026
Summe PFAS-4NEU0,000020 mg/lab 12.01.2028
ChloratNEU0,070 mg/lauf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, ‑aufbereitung und –verteilung keine Desinfektionsmittel mit chloratbildenen Aufbereitungsstoffen genutzt wurden 
ChloritNEU0,20 mg/lauf die Untersuchung kann verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt ist 
Halogenessigsäure (HAA-5)NEU0,060 mg/lfindet ebenfalls Verwendung, wenn eine chemische Desinfektion stattgefunden hatab 12.01.2026
Tabelle: Neue Grenzwerte

2. Eliminierung von Bleileitungen

Paragraph 17 regelt den verpflichtenden Austausch und die Stilllegung von Bleirohrleitungen mit einer Frist bis zum 12. Januar 2026 in allen Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserinstallationen.

3. Änderungen bei der Bewertung von Legionellenergebnissen

Gleichzeitig tritt mit der neuen Trinkwasserverordnung auch eine Aktualisierung der Empfehlung des Umweltbundesamtes Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses, vom 09. Dezember 2022, in Kraft.

Hieraus ergeben sich Änderungen sowohl für uns als Labor, als auch für Sie:

  • Zwar liegt nach §51 der Technische Maßnahmenwert für Legionellen weiterhin bei 100 KBE/100 ml, doch sind Maßnahmen zur Beseitigung von Legionellen zu ergreifen, sobald dieser Wert erreicht ist.
  • Im Rahmen der Bewertung von Analyseergebnissen gelten zukünftig 1-2 gezählte und bestätigte Legionellenkolonien, aufgrund von erhöhter Messunsicherheit, als statistisch unsicher. Sie finden keine Berücksichtigung bei der Ergebnisangabe.
  • Was das für die Darstellung der Ergebnisse in unseren Prüfberichten bedeutet, lesen Sie in unserem Informationsblatt.
Mehr Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die Grafik.

Wir unterstützen Sie in der Umsetzung der Trinkwasserverordnung!

Als DAkkS akkreditiertes Institut, mit einem hochqualifizierten Team, führen wir chemisch-physikalische, mikrobiologische und sensorische Untersuchungen von Wasser (kalten und warmen Trinkwasser, Abwasser, Brunnenwasser, Nutzwasser, Badebeckenwasser und Wasser aus Raumlufttechnischen Anlagen) durch. Ebenso verfügen wir über ein qualifiziertes Team zur Probenahme.

Sollten Sie Rückfragen haben, was die Änderungen der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung für Sie und Ihr Unternehmen bedeuten, wenden Sie sich gerne an uns.

Services rund um Wasser

Unsere Nachhaltigkeitslösungen